Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. November 2025.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Der Datenschutz wird in der Datenschutzverordnung des Vereins IG-Heidenberg geregelt.
Diese Satzung wurde errichtet am 12.05.2022 mit Nachtrag vom 15.05.2023 und 25.11.2025. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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